Fakt 8
Die Kriminalität der Reichen
White-Collar Crime

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White-Collar Crime

Edwin Sutherland, Präsident der American Sociological Association, hielt auf der 34. Jahrestagung der soziologischen Gesellschaft im Jahr 1939, einen Vortrag, dessen Titel und Inhalt in die Geschichte der Kriminologie eingehen würde: The White-Collar Criminal.

Darin vertrat er die Auffassung, dass entgegen landläufiger Meinung und der wissenschaftlichen Forschung seiner Zeit, Kriminalität nicht ausschließlich oder primär ‚Sache der Armen‘ sei. Die Fixierung auf Armut, vermeintlich dysfunktionale Familien und davon abgeleitete psycho-pathologische Erklärungsmuster hielt er für verfehlt. Kriminelles Verhalten sei vielmehr in allen Schichten der Gesellschaft zu finden. ‚White-Collar Crime‘ wurde von ihm als ein Verbrechen definiert, das von einer Person mit hohem sozialem Status und Ansehen in der Ausübung eines Berufs begangen wird.

Folglich sind Verbrechen wie Mord, Trunkenheit oder Ehebruch durch Mitglieder der Oberschicht von dieser Definition ausgeschlossen, da sie nicht während der beruflichen Aktivität verübt werden. Ausgeschlossen sind demnach auch die Betrügereien wohlhabender Mitglieder der Unterwelt, da sie keine angesehenen Personen mit hohem sozialem Status sind.[2]

Sutherland hatte sich zuvor unter anderem mit jugendlicher Delinquenz in Einwanderungsghettos beschäftigt und die Folgen des New Yorker Börsencrashs seit 1929 durchlebt. Auch vor dem Hintergrund der Erfahrung, welche verheerenden Auswirkungen das Fehlverhalten des Establishments vor und während der Weltwirtschaftskrise im Gegensatz zu ‚einfacher‘ Straßenkriminalität hatte erscheint es plausibel, dass er darauf bestand, dass das von ihm beschriebene Verhalten der Eliten strafrechtliche und nicht zivilrechtliche Vergehen waren und dass diese Taten, wie andere Formen der Kriminalität, ebenfalls geächtet und bestraft werden müssten. Nicht nur waren die finanziellen Kosten dieser Verbrechen weitaus höher, sie beschädigten auch das Vertrauen der Menschen in Institutionen und Gerechtigkeitsprinzipien in der Gesellschaft als Ganzes.
Die aus diesem Vortrag entstandene Monografie über Wirtschaftskriminalität wurde weltweit als eine der wichtigsten Veröffentlichungen der Kriminologie in den 1940er Jahren angesehen.

Besonders im angelsächsischen Sprachraum wurde seitdem kontrovers diskutiert, welches die richtige Definition von White-Collar Crime sei. Heute findet man neben white-collar crime Begriffe wie economic crime, business crime, financial crime, corporate crime und occupational crime, die sich in verschiedenen Nuancen unterscheiden.[3]

White-Collar Crime als Wirtschaftskriminalität?

Am ehesten ist White Collar-Crime im Deutschen mit Wirtschaftskriminalität zu übersetzen. Doch auch im deutschen Sprachgebrauch gibt es keine offizielle, allgemein anerkannte Definition, die es erlauben würde, eine genaue Entsprechung zu finden. Der Wirtschaftshistoriker Thomas Welskopp hat den Versuch unternommen, den Begriff analytisch zu schärfen, indem er ihn von

  1. organisierter Kriminalität (Mafia),
  2. kriminellen Organisationen (organisierte Verbände, die staatliche Funktionen legal übertragen bekommen und diese Stellung für kriminelle Zwecke nutzen, bspw.: Halliburton und Blackwater) und
  3. bestimmten Erscheinungsformen der Korruption

abgegrenzt hat.

Nicht zu seiner Definition gehört jene Korruption, die in Gesellschaften vorkommt, in denen ‚Wirtschaft‘ und ‚Politik‘ nicht ausdifferenziert sind oder waren.[4] Auch Korruption, die in Regionen mit geschwächter Staatlichkeit vorkommt, zählt er nicht dazu.

Demnach ist ‚wirtschaftskriminelle Korruption‘ ein Phänomen, das in einer ‚freien Marktwirtschaft‘ verwendet wird, um sich unlautere Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Während sich die organisierte Kriminalität außerhalb der legalen Wirtschaft bewegt und eigene illegale Märkte schafft, entsteht Wirtschaftskriminalität aus einer legalen Geschäftsaktivität in legalen Märkten.[5]


Quelle: The Greens/EFA: The Costs Of Corruption Across the EU, 7th December 2018. https://www.greens-efa.eu/files/doc/docs/e46449daadbfebc325a0b408bbf5ab1d.pdf

Crimes in the Suites als Kavaliersdelikt?

Wirtschaftskriminalität war in Deutschland im Gegensatz zum angelsächsischen Raum lange Zeit weniger moralisch diskreditiert, was im Begriff des ‚Kavaliersdelikts‘ Anklang findet. Als Beispiel kann der unterschiedliche Umgang mit Auslandskorruption gelten. Während diese in den USA bereits 1977 zu einer illegalen Praxis erklärt wurde, dauerte es in Deutschland bis 1997 und erfolgte erst nachdem alle OECD-Mitgliedsstaaten auf Drängen der USA die Anti-Bribery Convention unterschrieben hatten.

Zugleich lehnte der Bundestag mit einer bemerkenswerten Inkonsequenz jedoch die Abschaffung der steuerlichen Absetzbarkeit von Bestechungsgeldern im Ausland vorerst ab.[6]

‚Nützliche Aufwendungen‘, wie Bestechungsgelder für ausländische Beamte und Politiker*innen offiziell genannt wurden, waren in der Bundesrepublik noch bis 1999 steuerlich absetzbar.[7] Besonders nach Ende des Kalten Krieges wurde Korruption zusehends nicht mehr als übliche Geschäftspraxis oder notwendiges Übel toleriert, sondern als eines der größen Entwicklungshemmnisse überhaupt angesehen. Besonders die USA wirkten darauf hin, internationale Abkommen abzuschließen, um die vermeintliche Benachteiligung von US-Unternehmen zu beseitigen. 1993 wurde außerdem die Nicht-Regierungsorganisation Transparency International (TI) gegründet, die maßgeblich daran beteiligt war, dass Korruptionsbekämpfung weltweit auf die Tagesordnung kam:

Trotz erheblicher Widerstände gewann TI auch in Deutschland zunehmend an Unterstützung, etwa durch den damaligen Bundespräsidenten Richard von Weizsäcker und prominente Manager wie Marcus Bierich (Bosch) und Richard Brandtner (KfW). Siemens trat 1998 als eines der ersten und wichtigsten korporativen Mitglieder TI Deutschland bei. In der Bundesrepublik richtete sich der Druck gegen die steuerliche Absetzbarkeit von Bestechungsgeldern, global auf die Verabschiedung einer bindenden OECD-Konvention.[8]

Allerdings reichte ein gewachsenes Bewusstsein für kriminelles Verhalten von Unternehmen und Eliten und das internationale Abkommen nicht automatisch aus, um zu einer Veränderung geschäftlicher Praktiken oder zu effektiver Strafverfolung zu führen, wie der Enron-Skandal 2001, die Korruptionsaffäre von Siemens 2006-2008 oder die schwierige juristische Aufarbeitung der Finanzkrise seit 2008 eindrücklich zeigen. Auch die schwer zu überschauende Zahl an Prozessen gegen die Deutsche Bank auf der ganzen Welt zeigen, dass Wirtschaftskriminalität entgegen den Beteuerungen der Vorstände nicht durch die Verfehlungen von Einzeltätern ausreichend erklärt wird:

Darin liegt das faszinierende Beispiel einer selbstgerechten und verächtlichen Kultivierung mafiotischer Methodik im Rahmen scheinbar unanfechtbarer Legalitätsbedingungen. Bei alledem geht es nicht um fahrlässige Ausrutscher. Immer wieder treten politisierende Banker an, um etwas wegzuwischen, das sich in kristalliner Klarheit allen darbietet, die ihre Augen aufmachen. Man mag sich zwar immer noch mit einer Gleichsetzung des Bankgeschäfts mit Organisierter Kriminalität schwer tun. Es ist aber außerhalb einer paranoiden Verschwörung gleichgerichteter Interessen in Wirtschaft und Politik nicht mehr erfolgreich zu leugnen, dass sich in großen Teilen des Finanzwesens eine organisierte Verantwortungslosigkeit verbreitet hat. Sie wird sich auf einem von politischen Fehlentscheidungen (z. B. Deregulierung der Finanzmärkte) bereiteten Boden in gemeinwohlschädlicher Weise noch weiter verbreiten. Dennoch sollte man sich keinen Illusionen hingeben und etwa erwarten, dass eine wie auch immer zusammengesetzte Bundesregierung die Deutsche Bank mit der gebotenen Härte in ihre Grenzen verweist. Es wird nur allzu leicht vergessen, dass die deutsche Politik Hand- und Spanndienste leistete, als die Führung dieses Geldhauses mit dem Kauf der britischen Investmentfirma Morgan Grenfell sich in die Sättel der internationalen Hochfinanz schwang, um über die Kapitalmärkte dieser Welt zu galoppieren.[9]

Ob den jahrelangen Verstößen in verschiedenen Unternehmen mit juristischen Mitteln beizukommen ist, bleibt jedoch unklar. Besonders in Deutschland sind einer effektiven Strafverfolgung von Wirtschaftskriminalität einige Hindernisse in den Weg gelegt.

Unternehmensstrafrecht

Die Untersuchungs- und Verfolgungspraxis von Wirtschaftskriminalität ist in Deutschland bis heute weniger ausgeprägt als etwa in den USA. Hierzulande gibt es auch im Unterschied zu vielen anderen Ländern kein echtes Unternehmensstrafrecht:

Die Verurteilung kriminellen Handelns setzt immer den Nachweis individueller Schuld voraus, was die Verfolgung von Delikten, die in Unternehmen begangen wurden, in vielen Fällen aufgrund der nicht nachweisbaren Verantwortung unmöglich macht. Zumeist behelfen sich deutsche Gerichte mit dem Ordnungswidrigkeitenrecht, dessen Bußen aber weit hinter denen des Strafrechts zurückbleiben.[10]

Ein wesentlicher Unterschied zum Strafrecht ist das im Ordnungswidrigkeitenrecht geltende Opportunitätsprinzip. Dadurch liegt es im eigenen Ermessen von Strafverfolgungsbehörden, bestimmten Vorgängen überhaupt nachzugehen. Die Maximalstrafe liegt nach § 30 OWiG bei 10 Millionen € Geldbuße. Daneben besteht die Möglichkeit der Gewinnabschöpfung gemäß § 17 Abs. 4  OWiG.[11]

Auch wenn stetig darauf verwiesen wird, dass die Verurteilung kriminellen Verhaltens im deutschen Rechtssystem den Nachweis einer individuellen Schuld voraussetze und daher ein Unternehmensstrafrecht nicht umsetzbar ist, flammt die Diskussion um ein härteres Vorgehen gegen Wirtschaftskriminalität immer wieder auf:

Grund ist vor allem die Kritik an dem bisherigen Regelungssystem, das in der Zeit der ‚Organisationsgesellschaften‘ als ebenso wenig effektiv wie effizient beschrieben wird. Heutzutage werde oftmals ein System von ‚organisierter Unverantwortlichkeit‘ geführt, sodass über zahlreiche Tochtergesellschaften und unüberschaubare Hierarchien die Verantwortung für Entscheidungen nicht nachvollziehbar sei. Paradebeispiel ist in diesem Zusammenhang der Korruptionsskandal bei Siemens, bei dem durch Scheinfirmen hohe Summen auf Konten in Liechtenstein und der Schweiz geleitet wurden. Durch dieses Geld sind anschließend Verantwortliche für Großaufträge bestochen worden. Insgesamt ging es dabei um 1,3 Milliarden €. Problematisch dabei war, dass die Ermittlungen der Individualtäter durch schwammige Betriebsstrukturen erheblich erschwert wurden.[12]

Auch Fälle wie der Libor-Skandal, der Dieselskandal, der Cum-Ex-Skandal, die Veröffentlichungen um die Panama Papers und die Fin Cen Files zeigen, dass einer effektiven Strafverfolgung von Wirtschaftskriminalität zahlreiche Hindernisse im Weg stehen. ‚Organisierte Unverantwortlichkeit‘, Machtgefälle zugunsten der Unternehmen, die Komplexität der Faktenlage und personelle Verflechtungen zwischen Politik und Wirtschaft erschweren und verlangsamen Ermittlungen und Strafverfolgung.[13]


Bundeshaushalt 2020 Ausgaben für: Klimaschutz
Bundeshaushalt 2020 Ausgaben für: Kinder- und Jugendpolitik
Bundeshaushalt 2020 Ausgaben für: Wohnungswesen und Stadtentwicklung

Bußgeld Volkswagen Dieselskandal: Staatsanwaltschaft Braunschweig
Bußgeld Siemens Schmiergeldaffäre 2007: Landgericht München I, DoJ und SEC
Bußgeld Deutsche Bank Libor Skandal: CFTC, DoJ, NY Finanzaufsicht, FCA, EU Kommission

Panama Papers: Geschätzte Kosten durch Steuerhinterziehung in Off-Shore Firmen pro Jahr
Cum-Ex-Skandal: Geschätzte jährliche Steuerhinterführung in 11 europäischen Ländern
FinCen Files: Jährliche Summe der Transaktionen, die als Geldwäsche-Verdachtsmeldungen angezeigt wurden (2000-2017)

Was tun gegen Wirtschaftskriminalität?

Welche Mittel geeignet sind, um Wirtschaftskriminalität effektiv zu begegnen, ist eine heiß- und vieldiskutierte Frage. Wie aussichtsreich einige jüngere Entwicklungen sind, um den enormen gesellschaftlichen Schaden, der durch Wirtschaftskriminalität entsteht, beizukommen, lässt sich nur schwer einschätzen.

Das EU-Parlament hat 2019 ein Gesetz zum besseren Schutz von Whistleblower*innen[14] verabschiedet, das bis Ende 2021 in den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden muss.[15] In 2019 und 2020 sind neue gesetzliche Initiativen für eine Bekämpfung der Unternehmenskriminalität auf den Weg gebracht worden.[16] Der Gesetzesentwurf mit dem Titel Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft wurde am 16.06.2020 von der Bundesregierung beschlossen:

Anders als bisher soll dann das Legalitätsprinzip gelten. Das heißt, die Staatsanwaltschaft muss gegen das Unternehmen ermitteln. Das Vorhaben ist Teil des Koalitionsvertrags, war allerdings von Anfang an heftig umstritten. Nach langem hin und her in der Großen Koalition hatten sich SPD und CDU/CSU im April dieses Jahres schließlich auf einen Gesetzentwurf geeinigt. Im Kern geht es dabei um ein verschärftes Ordnungswidrigkeitenrecht, speziell auf Unternehmenskriminalität zugeschnitten und mit verbraucherschützenden Elementen. Der Entwurf vermeidet es tunlichst, von ‚Strafen‘ zu sprechen, und hält sich stattdessen an ‚Sanktionen‘.[17]

Ob eine Ausweitung des Wirtschaftsstrafrechts jedoch angesichts fehlender Ressourcen in der Justiz und den rechtlichen Strukturen und Anforderungen des Strafrechts zu einer signifikanten Reduzierung von Wirtschaftskriminalität führen kann, ist umstritten.[18]

Eine andere Strategie, die besonders in den USA seit den 1970er Jahren stark ausgeweitet wurde, besteht darin, Anreize für Unternehmen zu schaffen, sich selbst zu kontrollieren und wirtschaftskriminellen Aktivitäten in den eigenen Reihen nachzugehen. Die sogenannte Compliance Revolution hat zu einer größeren Zahl von Untersuchungen und auch strafrechtlichen Verfolgungen in den USA geführt. Gleichzeitig sind aber auch außer- und vorgerichtliche finanzielle settlements stark gestiegen.[19] Insgesamt ist nicht zu erwarten, dass die Selbstkontrolle von Wirtschaftsunternehmen das Problem der Wirtschaftskriminalität nachhaltig lösen kann:

Einerseits werden ethische Richtlinien durch ökonomische Vorgaben überlagert, die das wirtschaftliche Handeln bestimmen. Andererseits würde dies voraussetzen, dass die jeweiligen Unternehmen ein eigenes Interesse daran hätten, Verstöße aufzudecken und nach außen zu tragen. Stattdessen ist eher davon auszugehen, dass es sich um Programme handelt, die durch ihre Existenz vorrangig eine entsprechende Außendarstellung erreichen sollen. […] Eine Bekanntmachung nach außen und damit die Ermöglichung der Strafverfolgung dürfte in der Regel erst geschehen, wenn durch das Aufdecken von außen bzw. durch die Vertuschung eine größere Rufschädigung droht als durch das Bekanntwerden des Verhaltens selbst.[20]

Als letztes muss immer wieder darauf verwiesen werden, dass Transparenz und eine gut informierte, global vernetzte Zivilgesellschaft, welche Kontrolle und Rechenschaft von mächtigen Akteure*innen und politischen Entscheidungsträger*innen einfordert, unerlässlich ist, um nachhaltigen Wandel zu erzielen.

Empfehlungen

Melissa L. Rorie (2020): The Handbook of White‐Collar Crime.

Hartmut Berghoff, Cornelia Rauh und Thomas Welskopp (2016): Tatort Unternehmen, Zur Geschichte der Wirtschaftskriminalität im 20. Und 21. Jahrhundert.

Jens Ivo Engels (2019): Alles nur gekauft?. Korruption in der Bundesrepublik seit 1949.

Dr. Wolfgang Hetzer Ist die Deutsche Bank eine kriminelle Vereinigung?. https://www.kriminalpolizei.de/ausgaben/2014/maerz/detailansicht-maerz/artikel/ist-die-deutsche-bank-eine-kriminelle-vereinigung.html

https://www.zdf.de/politik/frontal-21/interview-kevin-kuehnert-steuertransparenz-100.html

Thomas Middelhoff: Schuldig. Vom Scheitern und Wiederaufstehen.

Quellen

1: Dr. Lorenz Leitmeier BaWü will Bagatellgrenze für Ladendiebstahl aufheben, Ein starker Rechtsstaat gegen Schwache?, 24.03.2018. https://www.lto.de/recht/justiz/j/aufhebung-bagatellgrenze-diebstahl-baden-wuerttemberg-vertrauen-rechtsstaat/

2: Freie Übersetzung nach Edwin H. Sutherland White Collar Crime, Yale 1983. S. 7 .

3: David O. Friedrichs (1992): White-Collar Crime and the Definitional Quagmire: A Provisional Solution. The Journal of Human Justice, S. 5-18 .

4: Hier ist vor allem an historische Beispiele am Übergang der Vormoderne zur Moderne zu denken, in denen Personenverflechtungen im Ausdifferenzierungsprozess Kompensation verlangten.

5: Thomas Welskopp Wirtschaftskriminalität und Unternehmen – Eine Einführung. in: Hartmut Berghoff/Cornelia Rauh/Thomas Welskopp, Tatort Unternehmen. Zur Geschichte der Wirtschaftskriminalität im 20. und 21. Jahrhundert, Berlin/Boston, 2016, S. 1-18, hier S. 2-5 .

6: Hartmut Berghoff Von Watergate zur Compliance Revolution. n: Hartmut Berghoff/Cornelia Rauh/Thomas Welskopp, Tatort Unternehmen. Zur Geschichte der Wirtschaftskriminalität im 20. und 21. Jahrhundert, Berlin/Boston, 2016, S. 19-46, hier S. 37 .

7: Ebd., S. 29 .

8: Ebd., S. 34-35 .

9: Dr. Wolfgang Hetzer Ist die Deutsche Bank eine kriminelle Vereinigung?. in: Die Kriminalpolizei, Zeitschrift der Gewerkschaft der Polizei, März 2014, https://www.kriminalpolizei.de/ausgaben/2014/maerz/detailansicht-maerz/artikel/ist-die-deutsche-bank-eine-kriminelle-vereinigung.html

10: Welskopp, S. 9 .

11: Neues Unternehmenssanktionsrecht ahndet mangelhafte Compliance-Strukturen streng, 27.08.2019. https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/strafrecht-oeffentl-recht/bringt-ein-unternehmensstrafrecht-neue-sanktionsmoeglichkeiten_204_487886.html

12: Luise Warmuth Zur Strafbarkeit von Unternehmen. https://iurratio.de/journal/zur-strafbarkeit-von-unternehmen/

13: Christian Walburg (2020): White-Collar and Corporate Crime: European Perspectives, in Rorie, M. L. (Hg.). The Handbook of White-Collar Crime, S. 337-346 .

14: https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/eu-parlament-beschliesst-gesetz-zum-besseren-schutz-fuer-whistleblower

15: EU-Parlament beschließt Gesetz zum besseren Schutz für Whistleblower, 16. Apr 2019. https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/eu-parlament-beschliesst-gesetz-zum-besseren-schutz-fuer-whistleblower; Bundesregierung muss beim Schutz von Whistleblowern nachbessern, 10.08.2020. https://netzpolitik.org/2020/dgb-gutachten-bundesregierung-muss-beim-schutz-von-whistleblowern-nachbessern/

16: So sollen Unternehmen sanktioniert werden. https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bmjv-bmwi-entwurf-verbandssanktionen-unternehmen-strafen-internal-investigations/

17: Annelie Kaufmann Regierungsentwurf zu Unternehmenssanktionen - Keine Änderungen trotz heftiger Kritik. https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/verbandssanktionen-unternehmen-strafen-regierung-entwurf-beschlossen-interne-untersuchungen/

18: Vgl. Tobias Singelnstein Wirtschaft und Unternehmen als kriminogene Strukturen? Vernachlässtigte Aspekte einer theoretischen Perspektive auf Corporate Deviance. In: MschrKrim 97 Jahrgang Heft 1 2012, S. 52-70 .

19: Welskopp S. 9 .

20: Singelnstein S. 66 .

#gerecht #human #effektiv