Im deutschen Strafrecht wird zwischen schuldfähigen, vermindert schuldfähigen und schuldunfähigen Straftäter*innen unterschieden. Wer als schuldfähig beurteilt wird, verbüßt die Strafe im Strafvollzug. Im Maßregelvollzug, oder auch der forensischen Psychiatrie, landen hingegen Menschen, die als psychisch oder suchtkrank eingestuft werden und damit als schuldunfähig oder vermindert schuldfähig gelten. Zu unterscheiden sind:
§ 63 StGB: der unbefristete psychiatrische Maßregelvollzug nach der Verurteilung der nicht oder nur vermindert schuldfähigen Täter*innen
§ 64 StGB: der Maßregelvollzug für Patient*innen mit Suchterkrankungen mit zeitlich befristeter Unterbringung in Entziehungsanstalten
§ 126a StPO: Verdächtige Personen, bei denen im Rahmen der Gerichtsverhandlungen eine Unterbringung im Maßregelvollzug erwartet wird, können durch eine einstweilige Verfügung schon zuvor in die forensische Psychiatrie eingewiesen werden
Über die Einweisung in den Maßregelvollzug wird im Gerichtsverfahren entschieden. Der Maßregelvollzug verfolgt im Wesentlichen zwei Ziele: Erstens sollen die hohen Sicherheitsvorkehrungen im Maßregelvollzug die Bevölkerung vor weiteren Straftaten schützen. Da psychische oder Suchterkrankungen als Ursache für die begangenen Taten gelten, ist das zweite Ziel des Maßregelvollzugs durch therapeutische Intervention eine „Besserung“ der Täter*innen zu erreichen, um diese anschließend wieder in die Gesellschaft einzugliedern. Die therapeutische Behandlung unterscheidet den Maßregelvollzug vom Strafvollzug und von der Sicherungsverwahrung. Die Aufgabe des Strafvollzuges ist das Strafen d* Täter*in, ohne Anspruch auf therapeutische Einwirkung. Die Aufgabe der Sicherungsverwahrung ist der Schutz der Gesellschaft. Daher wird sie nach Ablauf einer Haftstrafe für als gefährlich eingestufte Täter*innen verhängt. Auch hier ist eine Therapie der Insass*innen nicht in erster Linie vorgesehen.
Der heutige Maßregelvollzug geht auf das 1933 von der nationalsozialistischen Regierung erlassene „Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung“[1] zurück.
Zwar hatte es zuvor bereits Einweisungen in Trinkerheilanstalten oder Arbeitshäuser gegeben.[2] Hinzu kam allerdings der psychiatrische Zeitgeist, den Fokus nicht mehr auf die wenig aussichtsreiche Heilung der damals sogenannten „Schwachsinnigen“, etc. zu richten, sondern stattdessen auf eine „Heilung der Gesellschaft“, durch Exklusion und Auslöschung der Nichtheilbaren.[3] Dazu zählte auch „eine Sterilisierung der Minderwertigen, Entarteten, Psychopathen und Verbrecher als rassenhygienische Heilmaßnahme zur Gefahrenabwehr und zum Schutz der Gesellschaft“.[4] Auch wenn diese „zwangsweise Entmannung (Kastration) gefährlicher Sittlichkeitsverbrecher“ offiziell nach Zerfall des Dritten Reiches aufgehoben wurde[5], gibt es eine ähnliche Praxis auf „freiwilliger“ Basis in Deutschland bis heute.[6]
Wurde der Maßregelvollzug in der DDR 1969 abgeschafft, so blieb er in der BRD weiterhin bestehen und wurde 1975 auch in die neue Strafgesetzgebung übernommen. Um einen Paradigmenwechsel hin zum Resozialisierungsauftrag zu verdeutlichen, hieß es nun nicht mehr „Maßregeln zur Sicherung und Besserung“, sondern „Maßregeln zur Besserung und Sicherung“.[7]
Um in den Maßregelvollzug eingewiesen zu werden, muss zunächst psychiatrisch die verminderte oder völlige Schuldunfähigkeit festgestellt werden. Die Schuldunfähigkeit ist folgendermaßen geregelt:
„Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“
Der Gesetzgeber erachtet die Fähigkeit d* Täter*in, Schuld auf sich zu laden, als notwendige Voraussetzung für die Schuld. Ist diese nicht gegeben, kann nicht von Schuld gesprochen werden. Schuldunfähigkeit bedeutet also gleichzeitig Unschuld.
Schon in der Wortwahl scheint sich die pathologisierende und diskriminierende Haltung der Behörden zu verdeutlichen. Diese spiegelt sich häufig ebenso in öffentlichen Debatten zum Maßregelvollzug wider. Schott bemerkt dazu kritisch: „In öffentlichen Diskussionen wird vielfach der tendenziöse Eindruck erweckt, als handele es sich bei Maßregelpatienten ausschließlich um Sexualstraftäter, und im speziellen um Sexualmörder.“[11]
Tatsächlich machen Tötungsdelikte nur knapp 20 % des Maßregelvollzugs aus, Körperverletzungsdelikte fast 30 %, Sexualdelikte etwa 25-30 %, Eigentumsdelikte und Brandstiftung ca. 10 %.[12] Der Mythos, in der Forensik säßen nur sog. Triebtäter, erweist sich somit als falsch. Ebenfalls ist bewiesen, dass sowohl Rückfallquote nach der Entlassung aus dem Maßregelvollzug, als auch die Begehung von Straftaten während Lockerungen und Freigang weit niedriger sind als im Strafvollzug.[13]
Die größte Insass*innengruppe im Maßregelvollzug stellen die 30- bis 40-Jährigen dar. 23 % der Insass*innen sind unter 30 Jahre alt, wobei Frauen nur etwa 6 % des Maßregelvollzugs ausmachen.[14]
Die Unterbringung nach § 63 StGB unterliegt keiner zeitlichen Befristung. Damit ist sie – neben der lebenslangen Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung – die schärfste Sanktion des Strafgesetzbuches. Sie wird erst dann aufgehoben, wenn die Unterbringung als unverhältnismäßig eingestuft wird.[15] Über Lockerungen und Entlassungen entscheidet gänzlich die psychiatrische Begutachtung. Die Verweildauer im Maßregelvollzug ist in den letzten Jahren gestiegen.[16] Durchschnittlich beträgt die Aufenthaltsdauer in der forensischen Psychiatrie etwa 5,8 Jahre.[17]
Wie auch der Strafvollzug lässt sich der Maßregelvollzug im Goffman’schen Sinne als totale Institution bezeichnen, bei der die absolute Kontrolle über die Leben seiner Insass*innen grundsätzlich strukturell angelegt ist. Auch im Maßregelvollzug wird der Alltag der dort Lebenden gänzlich fremdbestimmt. Anders als im Strafvollzug liegt allerdings auch die Aussicht auf Entlassung in den Händen der Institutionsmitarbeitenden. Zudem zählen körperliche und geistige Zwangseingriffe wie etwa Medikamentenvergabe oder körperliche Überwältigung zum forensischen Alltag und bedürfen häufig nicht der Zustimmung der Betroffenen.[18]
Pollähne kommentiert hierzu:
Durch das hohe Machtgefälle zwischen den Beteiligten sei die Grundrechtsgefährdung in der forensischen Psychiatrie strukturell angelegt.[19] Grundrechtseingriffe wie etwa in die körperliche Unversehrtheit oder in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sind daher der Natur der Institution nach unvermeidbar.
Die Programmatik „Therapie statt Strafe“, wie sie häufig so schön umschrieben wird[20], klingt zunächst nach einem humanistischen Ansatz, entpuppt sich allerdings schnell als Euphemismus für eine fragwürdige Institution. Denn wo liegen die Unterschiede zum Strafvollzug?
Menschen, die für ihre Tat mit dem Freiheitsentzug im Strafvollzug bestraft werden, erhalten eine Haftdauer, die sich an der Schwere ihrer Tat bemisst und die mit der Verurteilung feststeht. Die Haftdauer kann sich ggf. verkürzen, bei sog. guter Führung. Selbst wenn es nicht zu dieser Verkürzung kommt, so bleibt die Haftdauer für die Gefangenen immerhin absehbar. Wer im Maßregelvollzug landet, weiß hingegen in der Regel nicht, ob und wenn ja zu welchem Zeitpunkt mit einer Entlassung zu rechnen ist. Ist bei Entzugsanstalten der Zeitpunkt der Entlassung mit erfolgreicher Beendung der therapeutischen Behandlung festgelegt, so gibt es in der forensischen Psychiatrie keinen festgelegten Zeitpunkt. Ausschlaggebend für Lockerungen oder gar eine Entlassung ist ein positives forensisches Gutachten.
Das forensische Gutachten entscheidet darüber, ob die Inhaftierten als künftig gefährlich oder ungefährlich eingestuft werden. Das Problem bei sog. Legalprognosen[21], dass ihnen immer ein Restrisiko inne bleibt, denn letztlich kann eine künftige Deliktfreiheit nie vollends garantiert werden. Da Gutachter*innen mit ihren Einschätzungen aber oftmals in die Verantwortung gezogen werden, wenn sich eine solche Prognose negativ bestätigt, besteht die Neigung zu tendenziell negativen Legalprognosen. Dies führt zu einem eher passiven Entlassungsverhalten des Maßregelvollzugs.
Zudem gründen Prognoseinstrumente ihre Einschätzung größtenteils auf statischen und damit unveränderbaren Kriterien, wie etwa die psychiatrische Diagnose. Da über 70% aller Maßregelinhaftierten belastete Biographien aufweisen, erreichen sie in diesen Checklisten also eine hohe Punktzahl und erhalten damit eine negative Legalprognose. Dynamische Variablen, wie etwa therapeutisch erreichte Fortschritte hingegen spielen bei der Prognose eine eher untergeordnete Rolle.[22] Dies widerspricht dem Selbstanspruch des Maßregelvollzugs, die Therapie ins Zentrum zu stellen.
Abgesehen von der Problemhaftigkeit der Legalprognose tatsächlich straffällig gewordener Menschen sind Fehler der Ermittlung der Staatsanwält*innenschaft oder fehlerhafte Diagnosen für den Maßregelvollzug besonders gravierend. Immer wieder treten Fälle auf, bei denen sich im Nachhinein nicht nur die Unschuld der Verurteilten, sondern auch deren tatsächliche Nichtstraffälligkeit herausstellen. Ein bekanntes Beispiel hierfür ist der Fall Gustav Mollaths, der zu Unrecht für sieben Jahre im Maßregelvollzug einsaß und sich seither für dessen Abschaffung einsetzt.[23]
Statistisch werden Menschen, die im Maßregelvollzug inhaftiert sind, von der Strafvollzugsstatistik des Statistischen Bundesamtes erfasst. Diese wird Zetsch[24] zufolge jedoch nachlässig und somit lückenhaft geführt, weshalb es seit Jahrzehnten keine offiziellen Zahlen zu Insass*innen im Maßregelvollzug gibt. Deutlich wird dennoch, dass die Zahl der Inhaftierten im Maßregelvollzug rasant steigt. Zwischen 2000 und 2013 hat sich die Zahl der Inhaftierten verdoppelt, seit 1985 sogar vervierfacht:
Tabelle: Entwicklung der Unterbringungszahlen nach §§ 63 und 64 StGB[25]
Die stark wachsende Zahl im Maßregelvollzug Inhaftierter lässt sich auf den seit den 1990er Jahren dominierenden Sicherheitsdiskurs in der Bundesrepublik zurückführen.[26] Die damals öffentlich gemachten Vorfälle von Kindesmissbrauch und -entführung führten zu einer insgesamt punitiven Stimmung. Der Schutz der Gesellschaft wurde so zum öffentlichen Konsens.[27] In diesem Zuge wurde nicht nur das Strafrecht verschärft, auch die Begutachtungspraxis fokussierte sich nunmehr auf Sicherheit und Absicherung. Wie bereits beschrieben, werden seither nicht nur mehr Menschen in der Forensik inhaftiert, sondern auch die Dauer des forensischen Aufenthaltes wächst.[28] Die Vorherrschaft des Sicherheitsdenkens in Politik und Gesellschaft wirkt sich so auch institutionell aus. Aus Angst vor Repression werden mehr Menschen für längere Zeit in Verwahrung genommen, um somit das Rückfallrisiko zu verringern. Dies ist aus menschenrechtlicher Perspektive sehr problematisch, denn den Preis bezahlen letztlich die von den Maßregelungen betroffenen Personen mit ihrer Freiheit.
Seifert et al. schreiben hierzu:
Zudem stellt sich der de jure verwendete Begriff der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit de facto als ein Fass ohne Boden heraus, der eine breite Auslegungsspannweite hat. Als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit können Sexual- und Gewaltdelikte, ebenso wie wirtschaftliche Delikte je unterschiedlicher Schweregrade eingestuft werden. Was als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit eingestuft wird – darüber entscheiden Staatsanwält*innenschaft, Richter*innen und Rechtsanwält*innen. Die Entscheidungen sind dabei abhängig von den subjektiven Ansichten, der Argumentation und Rhetorik dieser Akteur*innen, aber auch von öffentlichen Debatten, die zumeist mehr dogmatisch bis propagandistisch, als wissenschaftsorientiert und evidenzbasiert ablaufen.
Unter dem Deckmantel des Humanismus folgt der Maßregelvollzug vermeintlich dem Paradigma der Therapierbarkeit unschuldiger Straftäter*innen in einem gesicherten Raum. Bei näherer Betrachtung entpuppt er sich jedoch als totale, ja vielleicht sogar als die totalste aller Institutionen, die ihre Insass*innen trotz Unschuldsbestätigung mit Freiheitsentzug auf unbestimmte Zeit bestraft.
Der Slogan „Therapie statt Strafe“ verschleiert diese Taktik des Wegsperrens und fügt sich ein in einen gesellschaftlichen Diskurs, der Sicherheit um jeden Zweck ins Zentrum seiner Auseinandersetzungen mit kriminellem Verhalten stellt. Dieses Sicherheitsdenken zugunsten der Mehrheitsgesellschaft führt zu erheblichen Grundrechtseinschränkungen für Menschen, die per definitionem unschuldig oder zumindest vermindert schuldfähig sind.
Somit werden die Freiheitsrechte Betroffener einer staatlichen Kontrolle unterworfen, die von Dogmatismus und bisweilen sogar Willkür bestimmter Akteur*innen abhängig ist. Bei solch engmaschigen Machtverhältnissen ist es besonders notwendig, diese Institution genau unter die Lupe zu nehmen und immer wieder kritisch zu hinterfragen, wer und aufgrund welcher Basis dort inhaftiert wird und wie die Grundrechte dieser Personen geschützt werden können.
1:
Leygraf, N.
(1988):
Psychisch kranke Straftäter – Epidemiologie und aktuelle Praxis des psychiatrischen Maßregelvollzugs.
Heidelberg, Springer-Verlag,
S. 1
.
2:
Ebd.
3:
Dörner, K. et al.
(2019):
Irren ist menschlich.
Lehrbuch der Psychiatrie und Psychotherapie, 25. Aufl., Köln, Psychiatrie Verlag,
S. 470 f.
.
4:
Kammeier, H./ Pollähne, H.
Maßregelvollzugsrecht – Kommentar, 3.
neu bearbeitete Aufl. Berlin/New York, De Gruyter,
S. 5 f.
.
5:
Ebd.
S. 10
.
6:
exualstraftäter erhalten in Deutschland das Angebot, sich „freiwillig“ chemisch kastrieren zu lassen, um dafür dem Maßregelvollzug zu entgehen. Jährlich entscheiden sich etwa fünf Sexualstraftäter für dieses Vorgehen. Die Freiwilligkeit der Unterwerfung einer solchen Maßnahme bleibt in Angesicht der Aussicht auf einen lebenslangen Freiheitsentzug mehr als fragwürdig. Deutschland wurde hierfür schon bereits mehrfach vom Antifolterkommitee des Europarates gerügt, hält aber weiter an dieser Praktik fest. Vgl. hierzu
https://www.sueddeutsche.de/politik/menschenrechte-in-deutschland-antifolterkomitee-ruegt-kastration-von-sexualstraftaetern-1.1290359
und
Ramsbrock, A.
(2020):
Geschlossene Gesellschaft – Das Gefängnis als Sozialversuch. Frankfurt am Main, Fischer.
7:
Leygraf, N.
(1988):
S. 2
.
8:
Zu der Änderung des Wortlauts:
Schiemann, A.
(2019):
Weg mit dem Schwachsinn – zur längst überfälligen Ersetzung der Begroffe „Schwachsinn“ und „Abartigkeit“ in § 20 StGB und der verpassten Chance einer umfassenden Reform der Schuldfähigkeitsfeststellung.
Kriminalpolitische Zeitschrift 6/2019,
S. 338-346
.
9:
Ebd.
10:
Zetsche, O. T.
(2020):
Zur Notwendigkeit von Bildungsangeboten im Maßregelvollzug – Pädagogische Hilfsmaßnahmen in der Forensischen Psychiatrie.
Wiesbaden, Springer-Verlag,
S. 31 f.
.
11:
Vgl.
Zetsche, O. T.
(2020):
S. 46
;
nach
Schott
(2009):
S. 1
.
12:
Vgl.
Zetsche, O. T.
(2020):
S. 46
;
nach
Konrad/Rasch
(2014):
S. 259
.
13:
Vgl. ebd.
14:
Ebd.
S. 56
.
15:
Ebd.
S. 38
.
16:
Seifert, D. et al.
(2018):
Rückfalldaten behandelter Patienten im Maßregelvollzug nach § 63 StG. Forensische Psychiatrie.
Psychologie, Kriminologie, 12,
S. 136-148 (137)
.
17:
Zetsche, O. T.
(2020):
S. 60
.
18:
Vgl.
Bubitz, J. C.
(2011):
Habeas Mentem? Psychiatrische Zwangseingriffe im Maßregelvollzug und die Freiheit gefährlicher Gedanken.
Zugleich Besprechung von BVerfG, Beschl. v. 23.3.2011 – 2 BvR 882/09,
Online
https://www.zis-online.com/dat/artikel/2011_8-9_606.pdf.
19:
Kammeier, H./ Pollähne, H.
(2010):
S. 23
.
20:
Vgl. etwa die Infoseite
Maßregelvollzug24.de
21:
Eine Legalprognose ist eine kriminologische, psychiatrische und psychologische Risikobeurteilung einer straffälligen Person mit Hinblick auf ihre Fähigkeit und Motivation in Zukunft nicht mehr rechtsbrechend zu werden
22:
Seifert, D. et al.
(2018):
S. 138
.
23:
Vgl.
https://www.sueddeutsche.de/thema/Fall_Mollath
24:
Zetsche, O. T.
(2020):
S. 55
.
25:
Zetsche, O. T.
(2020):
S. 56
.
26:
Kammeier, H./ Pollähne, H.
(2010):
S. 17
.
27:
Vgl. ebd.
28:
Vgl.
Dessecker, A.
(2013):
Der psychiatrische Maßregelvollzug – Patientenzahlen und Wirkungen.
Soziale Probleme, 24(1),
S. 66-86
Online
https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0168-ssoar-441194
29:
Seifert, D. et al.
(2018):
S. 137
.