Fakt 15
Besuche im Gefängnis
1 bis 4 Stunden Besuch im Monat sind in Deutschland gesetzliche Pflicht, „[…] lediglich die Absicherung eines absoluten Minimums an Kommunikation als menschliches Grundbedürfnis […]“ [1]

Das Recht auf Besuch in der Anstalt / Die Bedeutung des Besuchs

Strafgefangenen steht laut Gesetz das Recht zu, Besuch in der Anstalt zu empfangen, um Kontakte zu Personen außerhalb der Anstalt zu pflegen.

§ 23 Grundsatz
Der Gefangene hat das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu verkehren. Der Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt ist zu fördern.[2]
§ 24 Recht auf Besuch
(1) Der Gefangene darf regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens eine Stunde im Monat. Das Weitere regelt die Hausordnung.[3]

Dieses Recht stellt eines der wichtigsten im Strafvollzug dar, weil das Recht auf Privat- und Familienleben durch die Inhaftierung stark eingeschränkt wird und insbesondere Familienverhältnisse verschlechtert werden. Daher sind die Anstalten verpflichtet, Besuche insbesondere von Angehörigen in angemessenem Umfang zu ermöglichen.[4] Negative Auswirkungen auf Ehe und Familie sollen so vermieden bzw. abgeschwächt und der Entfremdung der Kinder vom inhaftierten Elternteil soll entgegengewirkt werden. Daher sehen einige Bundesländer auch zusätzliche Besuchszeiten für Kinder von Gefangenen vor (siehe unten).[5] Die Kontakte, von denen ein positiver Einfluss auf die Resozialisierung erwartet wird, sollen von der Anstalt gefördert werden. Tragfähige Beziehungen fördern die Wiedereingliederung und Außenkontakte können schädliche Folgen durch Isolation und Rückzug verhindern.[6] Ein positiver Einfluss wird regelmäßig bei engen Bezugspersonen, wie zum Beispiel den Familienangehörigen und/oder Freund*innen, angenommen. Der Besuch gilt als die beste Möglichkeit zur Aufrechterhaltung der familiären und ehelichen bzw. eheähnlichen Beziehungen.[7] Die Gewährung von Besuch ist außerdem insbesondere dort erforderlich, wo die inhaftierte Person keine Lockerungen (Urlaub oder Langzeitausgang außerhalb der Anstalt) erhält und einzig über den Besuch mit anderen Personen in unmittelbaren Kontakt treten kann.[8] Der unmittelbare Kontakt zum Gegenüber ist darüber hinaus im Sinne des Angleichungsgrundsatzes des Strafvollzugs* von überragender Bedeutung. Schließlich ermöglicht er eine weitestgehend normale menschliche Kommunikation und Interaktion, auch wenn er nicht gleichzusetzen ist mit der Art und Weise der sozialen Kontakte außerhalb.[9] Die Bedeutung des Besuchs für die Aufrechterhaltung familiärer Beziehungen und die Pflicht der Anstalten zur Unterstützung und Hilfe werden auch in den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen unter der Nummer 24 betont.[10]

Besuchszeitenregelungen

In den Gesetzen der Bundesländer sind in Bezug auf den Empfang von Besuch grundsätzliche monatliche Mindestbesuchszeiten niedergelegt, die zwischen einer und vier Stunden variieren, wobei die meisten sich auf ein oder zwei Stunden im Monat beschränken. In einigen Ländern ist vorgesehen, dass sich die Mindestbesuchszeit bei Besuchen von Angehörigen oder Kindern des Gefangenen um eine oder zwei weitere Stunden erhöht. Diese Erhöhung erwächst aus der staatlichen Pflicht zum Schutz von Ehe und Familie aus Artikel 6 des Grundgesetzes (GG).[11]

Tabelle: Besuchszeitenregelungen für Bund und Bundesländer

GrundlageDauerZusätzliche Besuchszeiten
Bund§ 24 Abs. 1 S. 2Mind. 1 Std.
Baden-Württemberg§ 19 Abs. 2 S. 2Mind. 1 Std.
BayernArt. 27 Abs. 1 S. 2Mind. 1 Std.
Berlin§ 29 Abs. 1Mind. 2 Std.Zusätzl. 1 Std. für Kinder bis 21 Jahre
Brandenburg§ 34 Abs. 1Mind. 4 Std.
Bremen§ 26 Abs. 1Mind. 2 Std.Zusätzl. 1 Std. für Kinder bis 14 Jahre
Hamburg§ 26 Abs. 1 S. 2Mind. 1 Std.
Hessen§ 34 Abs. 1 S. 2Mind. 1 Std.
Mecklenburg-Vorpommern§ 26 Abs. 1 S. 2Mind. 2 Std.Zusätzl. 2 Std. für Kinder bis 14 Jahre
Niedersachsen§ 25 Abs. 1 S. 2Mind. 1 Std.
Nordrhein-Westfalen§ 19 Abs. 1Mind. 2 Std.Zusätzl. 2 Std. für Kinder bis 21 Jahre
Rheinland-Pfalz§ 33 Abs. 1 S. 2; Abs. 3 S. 2Mind. 2 Std.Zusätzl. 2 Std. für Kinder bis 18 Jahre
Saarland§ 26 Abs. 1 S. 2Mind. 1 Std.
Sachsen§ 26 Abs. 1 S. 1Mind. 4 Std.
Sachsen-Anhalt§ 33 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2Mind. 2 Std.Zusätzl. 2 Std. für Kinder bis 14 Jahre
Schleswig-Holstein§ 42 Abs. 1 S. 2; Abs. 2Mind. 2 Std.Zusätzl. 2 Std. für Angehörige; Zusätzl. 2 Std. für Kinder bis 18 Jahre
Thüringen§ 34 Abs. 1Mind. 2 StundenZusätzl. 2 Std. für Kinder bis 14 Jahre

Zwar ist die gesetzliche Vorgabe bloß eine Mindestgarantie und weitere Besuche sind grundsätzlich möglich, wenn sie als förderlich gelten. Die Entscheidung liegt dann aber im Ermessen der Anstalt und ist in der Regel abhängig davon, ob der Besuchsverkehr die einzige Möglichkeit des Außenkontaktes d* Gefangenen ist oder Besuche in besonderem Maße wichtig für seine*ihre Wiedereingliederung sind.[12] Die nähere Ausgestaltung des Besuchsrechts (z.B. festgelegte Besuchstage und -zeiten und Begrenzung der maximalen Besucher*innenzahl pro Besuchstermin) bleibt der Anstalt überlassen und ist in den Hausordnungen der Anstalten niedergelegt.

Als problematisch können sich festgelegte Besuchstage für Personen mit langen Anfahrtswegen, Berufstätige und schulpflichtige Kinder erweisen. Insofern hat das Bundesverfassungsgericht für Untersuchungshaft und Strafvollzug klargestellt, dass die Anstalten zumindest in solchen „Ausnahmefällen“ (die in der Realität häufig vorkommen) Besuche auch am Wochenende zu ermöglichen hat. Dies gilt insbesondere in Bezug auf Angehörige, da die Anstalten im Sinne des Artikel 6 GG verpflichtet sind, die Gefährdung familiärer Beziehungen zu vermeiden.[13] Im Einzelfall kann auch die Verlegung einer inhaftierten Person in eine andere Haftanstalt geboten sein, um den Besuch durch Familienmitglieder zu ermöglichen.[14]

Im Übrigen stehen Untersuchungshaftgefangenen in der Regel erhöhte Besuchszeiten zu, was mit dem zumeist überraschenden Abbruch des familiären Zusammenlebens zu begründen ist. Eine Schlechterstellung der Untersuchungshaftgefangenen gegenüber den Strafgefangenen ist überdies nicht mit der während des Prozesses geltenden Unschuldsvermutung zu vereinbaren. Ganz im Gegenteil spricht diese für die Besserstellung gegenüber verurteilten Strafgefangenen.[15]

Einschränkungen

Besuche im Gefängnis müssen grundsätzlich angemeldet werden und laufen im Rahmen strenger Regelungen ab. Diese können sich je nach Bundesland und Justizvollzugsanstalt unterscheiden, sind aber in den Grundzügen ähnlich.

So ist das Mitbringen von Gegenständen in der Regel verboten oder bedarf einer besonderen Erlaubnis durch die Anstalt. Beispielsweise müssen Mobilfunktelefone und andere technische Geräte grundsätzlich in Schließfächern am Eingang gelassen werden. Schriftstücke dürfen durchsucht werden, nicht aber geschlossene Briefe sowie die Unterlagen von Verteidiger*innen. Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung werden Besucher*innen durchsucht. Die Durchsuchungen umfassen das Abtasten der Kleidung, den Einsatz von Metallsonden und Sicherheitsschleusen. Das Abtasten der Kleidung gilt schon als schwerster Eingriff und letztes Mittel. Ein Anfassen des bekleideten Körpers stellt einen erheblichen Eingriff in die Intimsphäre als Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) und in die Menschenwürde (Art 1 Absatz 1 GG) dar. Durchsuchungen, die mit der Entkleidung verbunden sind, sowie das Berühren der Haut sind daher aus verfassungsrechtlichen Gründen verboten.[16]

Einschränkende Maßnahmen während des Besuchs sind möglich, müssen aber begründet werden. An die Begründung sind im Fall von Familienangehörigen besonders hohe Anforderungen zu stellen.[17]
Im Normalfall werden Besuche optisch, jedoch nicht akustisch überwacht. Die inhaltliche und akustische Überwachung darf nur erfolgen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, beispielsweise die Gefährdung der Wiedereingliederung als Vollzugsziel. Bei der Beurteilung spielen die Person d* Besucher*in und der Zweck des Besuchs eine Rolle. Außerdem kann die Überwachung aus Gründen der Sicherheit vorgenommen werden. Gleiches gilt für den Einsatz von Trennscheiben, die beispielsweise vor der Übergabe von Betäubungsmitteln oder verbotenen Gegenständen sowie einer (zuvor bekannte) Aggressivität d* Besucher*in schützen.[18] Ein Abbruch des Besuchs wiederum setzt einen Verstoß gegen das jeweilige Strafvollzugsgesetz oder anderer Anordnungen voraus und bedarf einer vorherigen Abmahnung ohne Erfolg.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Besuche auch untersagt werden. Weniger starke Einschränkungen, wie beispielsweise eine akustische Überwachung, sind aber vorrangig anzuwenden.[19] Dies ist den Landesgesetzen nach möglich, wenn durch den Besuch die Sicherheit und Ordnung der Anstalt als gefährdet gilt oder ein schädlicher Einfluss d* Besucher*in auf d* inhaftierte Person bzw. eine Behinderung der Erreichung des Vollzugsziels befürchtet wird. In Bezug auf letztere Voraussetzung gilt aber das Angehörigenprivileg, da ein negativer Einfluss durch Angehörige wegen der Schutzpflicht aus Artikel 6 GG in Kauf genommen werden muss und sie daher vom Besuchsrecht nicht ausgeschlossen werden dürfen.[20]

Langzeitbesuche

Eine besondere Form des Besuchs ist der Langzeitbesuch. Der Langzeitbesuch ist nicht in allen Bundesländern explizit gesetzlich geregelt. Das Berliner Strafvollzugsgesetz beispielswiese enthält eine gesetzliche Regelung und sieht vor, dass Anstalten mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) zulassen können, wenn dies zur Pflege der familiären, partnerschaftlichen oder gleichzusetzender Kontakte d* Gefangenen beiträgt. In Niedersachsen ist Voraussetzung für einen Langzeitbesuch von Nichtangehörigen, dass von diesen ein günstiger Einfluss erwartet werden kann. Langzeitbesuche sollen grundsätzlich dazu dienen, im Sinne des Vollzugsziels die Wiedereingliederung zu fördern, indem die Chancen auf die Fortdauer der Beziehungen erhöht wird. Dazu verpflichten neben Artikel 6 GG auch der Angleichungsgrundsatz und der Gegensteuerungsgrundsatz, nach dem schädlichen Folgen der Haft entgegengewirkt werden soll.[21]

Besucher*innen sind oftmals Ehepartner oder Familienmitglieder. Verheiratete Paare und Paare mit Kindern genießen Vorrang. Eine bestehende Ehe ist dementsprechend keine Voraussetzung für einen Langzeitbesuch und die Anstalten dürfen bei ihrer Entscheidung nicht schematisch auf den Familienstand der betroffenen Personen abstellen.
Bei Besuchen der Ehepartner*in sind darüber hinaus auch sexuelle Kontakte im Rahmen von Langzeitbesuchen möglich.[22]

Langzeitbesuche sollten in hellen, wohnlich und freundlich ausgestalteten Räumen ohne optische und akustische Überwachung stattfinden, die über eine Kochnische und Nasszelle verfügen. Die Räumlichkeit darf darüber hinaus nicht für andere inhaftierte Personen einsehbar sein.[23]

Kritik

Die Besuchszeitenregelungen bieten insgesamt Anlass zur Kritik. Bei der Gesetzgebung durch die Länder wären im Sinne freiheitsrechtlicher Erwägungen und des Resozialisierungsvollzugs durchaus auch höhere Mindestbesuchszeiten denkbar und wünschenswert gewesen. Schon im Gesetzesentwurf zum Bundesgesetz von 1977 wurde die damals festgeschriebene eine Stunde pro Monat von den Gesetzgebenden selbst als zu wenig angesehen. Vor diesem Hintergrund ist es höchst problematisch, dass die meisten Länder nicht über 2 Stunden im Monat hinausgehen. Dabei stellen selbst vier Stunden im Monat lediglich ein Minimum dar, um die direkte Kommunikation als menschliches Grundbedürfnis (egal ob es sich um Angehörige oder Freunde/Bekannte handelt) zu gewährleisten.[24]

Sicherlich gibt es Anstalten und einzelne Personen, die sich um eine möglichst lebensnahe Aufrechterhaltung der sozialen Kontakte durch Besuch bemühen. Insgesamt erscheint es aber fraglich, ob der Besuch als Außenkontakt nicht bloß zur Wahrung der Idee vom Resozialisierungsvollzug dienlich ist. Und eine wirkliche Chance auf die Aufrechterhaltung der sozialen Beziehungen lässt sich bei den derzeitigen Besuchszeitenregelungen kaum erwarten. Ein humaner Strafvollzug, der nicht über den Freiheitsentzug hinaus straft und dadurch Wiedereingliederung möglich macht, dass er nicht ausgliedert und ausschließt, kann so nicht erreicht werden. Das Besuchsrecht der Gefangenen sollte auch nicht als Mittel zum Zweck des Vollzugsziels gesehen werden. Es erwächst vielmehr aus der Menschenwürde, die unserer Verfassung nach unantastbar ist. Gefangene sind in erster Linie Menschen, nicht resozialisierungsbedürftige Straftäter*innen und ihr Besuchsrecht muss daher Selbstzweck sein und danach ausgestaltet werden.

Empfehlungen:

Julian Knop: Ein bisschen wie zuhause - Langzeitbesuche als Maßnahme zur erweiterten Einbindung von Außenkontakten im Jugendstrafvollzug. Duncker & Humblot.

Caritas online: Ich besuche dich im Gefängnis (Informationen für Kinder)

Mitsuo Iwamoto: Gefängnisse in der Coronakrise - Eingesperrt und isoliert.

Quellen

1: Thiele, C. W. (2016): Ehe- und Familienschutz im Strafvollzug – Strafvollzugsrechtliche und -praktische Maßnahmen und Rahmenbedingungen zur Aufrechterhaltung familiärer Beziehungen von Strafgefangenen. Forum Verlag Godesberg, Mönchengladbach, S. 126 .

2: Strafvollzugsgesetz des Bundes (StVollzG) §23. Online. https://www.gesetze-im-internet.de/stvollzg/__23.html Ähnliche, im Kern dieselbe Aussage treffende Formulierungen finden sich in den (vor dem Bundesgesetz geltenden) Landesgesetzen wieder.

3: §24 StVollzG. Online. https://www.gesetze-im-internet.de/stvollzg/__24.html Gleiches gilt hier. Lediglich die Mindestbesuchszeiten sind in den Landesgesetzen unterschiedlich. Siehe Erläuterungen im Text..

4: Laubenthal, K. et al. [Hrsg.] (2015): Beck’sche Kurz-Kommentare – Band 19 – Strafvollzugsgesetze. 12. Aufl.. C.H.Beck, München, S. E II Rn 15 f. .

5: Laubenthal, K. et al. [Hrsg.] (2015): S. E II, Rn 16, 21 ; Thiele, C. W. (2016): S. 122 .

6: Feest, J./Lesting, W./Lindemann, M. [Hrsg.] (2017): Strafvollzugsgesetze Kommentar. 7. Aufl.. Carl Heymanns Verlag, Köln, S. II §25, Rn 2. ; Laubenthal, K. et al. [Hrsg.] (2015): S. E II, Rn 13 .

7: Thiele, C. W. (2016): S. 119 .

8: Ebda. Und LNNV-Laubenthal Rn 13 .

9: Ebda. Nach diesem sollen die Lebensverhältnisse im Gefängnis denen außerhalb möglichst ähnlich sein. Dieser ist im Bundesgesetz sowie in allen Landesgesetzen zu finden, vgl. § 3 StVollzG: Gestaltung des Vollzugs. Online. https://www.gesetze-im-internet.de/stvollzg/__3.html

10: Bundesministerium der Justiz Berlin/Bundesministerium für Justiz Wien/Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Bern (Hrsg. d. dt. Übers.) (2007): Freiheitsentzug - Die Empfehlung des Europarates - Europäische Strafvollzugsgrundsätze - Rec2006(2) - Neufassung der Mindestgrundsätze für die Behandlung der Gefangenen. Online. https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/sicherheit/smv/dokumentation/empfehlung-europarat-d.pdf

11: Vgl. Laubenthal, K. et al. [Hrsg.] (2015): S. E II, Rn 14, 21 ; Thiele, C. W. (2016): S. 126 .

12: Feest, J./Lesting, W./Lindemann, M. [Hrsg.] (2017): S. II §26, Rn 18 f. .

13: Feest, J./Lesting, W./Lindemann, M. [Hrsg.] (2017): S. II §26, Rn 26 ; Thiele, C. W. (2016): S. 130 ; BVerfG, Beschluss vom 9. April 1976 - 2 BvR 61/76, BVerfGE 42. S. 95, 102, NJW 1976, 1311 .

14: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Juni 2017 – 2 BvR 345/17.

15: Thiele, C. W. (2016): S. 125 f. .

16: Laubenthal, K. et al. [Hrsg.] (2015): S. E II, Rn 26 f. ; Feest, J./Lesting, W./Lindemann, M. [Hrsg.] (2017): S. II §28, Rn 3 f. .

17: BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. August 1993 – 2 BvR 1479/93; KG Berlin, Beschluss vom 10. Juni 2009 – 2 Ws 510/08 Vollz.

18: KG Berlin, Beschluss vom 10. Juni 2009 – 2 Ws 510/08 (Vollz).; OLG Frankfurt, Beschluss vom 04. Juni 2019 – 3 Ws 334/19(StVollz).

19: OLG Nürnberg, Beschluss vom 16. April 1998 – Ws 65/98.

20: Laubenthal, K. et al. [Hrsg.] (2015): S. E II, Rn 33 .

21: Laubenthal, K. et al. [Hrsg.] (2015): S. E II, Rn 23 ; Der Gegensteuerungsgrundsatz ist im Bundesgesetz sowie in allen Landesgesetzen zu finden, vgl. § 3 StVollzG: Gestaltung des Vollzugs. Online. https://www.gesetze-im-internet.de/stvollzg/__3.html

22: Feest, J./Lesting, W./Lindemann, M. [Hrsg.] (2017): S. II §26, Rn 24 ; Laubenthal, K. et al. [Hrsg.] (2015): S. E II, Rn 23 ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 3 Ws 410/16 (StVollz).

23: Feest, J./Lesting, W./Lindemann, M. [Hrsg.] (2017): S. II §26, Rn 24 ; Laubenthal, K. et al. [Hrsg.] (2015): S. E II, Rn 23 .

24: Thiele, C. W. (2016): S. 121 f., 126, 132 ; Zum Gesetzesentwurf von 1977: BT-Drucksache 7/918. S. 58 .

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